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Gerichtsurteile für Hundehalter
Kupieren der Ohren
Das Kupieren der Ohren eines Dobermanns fügt dem Tier langanhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen ) an. Ein vernünftiger Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor.
(Amtsgericht Neunkirchen, AZ.: 19.536/93)
Nicht angeleinter Hund beißt angeleinten Hund
Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, daß der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muß. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
(Amtsgericht Frankfurt, AZ.: 32 C 4500/94-39)
Hund beißt Tierarzt - Tierbesitzer zahlt!
Beißt ein Hund einen Tierarzt während einer der Behandlung, so ist der Tierbesitzer gegenüber dem Tierarzt unter Umständen schadenersatzpflichtig. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in einer Schmerzensgeldklage eines Tierarztes aus der Gegend von Hamm gegen einen Hundehalter. Obwohl der Tierbesitzer seinen Hund während der Behandlung festhielt, biss der Hund den Tierarzt in die Hand. Der Richter des OLG Hamm gaben den Tierarzt Recht: Der Hundehalter müsse sein Tier so im Griff haben, dass Dritte nicht zu Schaden kommen.
(OLG Hamm AZ.: 6 U14/02)
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Fällt der Jogger über den Hund ist er daran selber schuld
Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern. Das geht aus einem Urteil des OLG Koblenz hervor.
Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes. Das Gericht gab der Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt. Der Kläger war beim Lauftraining über einen frei laufenden Dackel gestürzt und hatte sich unter anderem die Hand und den Unterarm gebrochen. Er hielt dem Halter vor, dieser müsse für den Unfall haften. Zugleich räumte er allerdings ein, den Hund schon von weitem gesehen zu haben. An diesem Punkt setzte das OLG an. Die Richter meinten, den Jogger treffe eine Mitschuld an dem Sturz. Er hätte nicht einfach geradeaus weiterlaufen, sondern notfalls einen Bogen einlegen müssen. Dazu kam, dass der Jogger dicht hinter einem anderen Jogger hinterherlief, seine Sicht nach vorn also eingeschränkt gewesen sei. Trotzdem sei er auf die ihm bekannte Gefahr zugelaufen. Sein Mitverschulden belief sich nach Meinung der Richter immerhin auf 30 Prozent, so dass sie dem Jogger 70 Prozent der beantragten Klagesumme von rund 11.250 Euro zubilligten.
(OLG Koblenz, AZ.: 5 U 27/03)
Große Hunde im Gemeinschaftsgarten
Große Hunde gehören auch im heimischen Garten an die Leine. Zumindest, wenn es sich bei dem Grundstück um den Besitz einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt und für den gemeinsam genutzten Garten keine Sondernutzungsrechte festgelegt wurden. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. In einer kleinen Gemeinde am Bodensee lebten alle Bewohner eines Zweifamilienhauses friedlich beieinander. Bis die Familie im Erdgeschoss auf die Idee kam, für ihre 11-jährige Tochter einen Bernhardinerwelpen als Spielgefährten anzuschaffen. Mit dem massigen Sennenhund tollte das Mädchen frei im Hausgarten herum – das die mit 2 und 6 Jahren weitaus jüngeren Kindern der Familie im Obergeschoss in Angst und Schrecken versetzte und ihnen ihr bis dato unbeschwertes Spielen vergällte. Woraufhin sich deren Eltern ans Amtsgericht wandten, das auch prompt untersagte, den nachbarlichen Hund im gemeinsamen Garten frei laufen zu lassen. Diesen vernünftig klingenden Beschluss hob das Landgericht Koblenz jedoch wieder auf. Der Hund werde geschult, seine Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit und eine mögliche Gefährdung durch Hundekot könne durch regelmäßiges Entwurmen des Hundes begegnet werden. Dem widersprach nun das Oberlandesgericht. “Obwohl der Hund noch niemals jemanden gebissen habe, folgt schon aus seiner enormen Größe, dass er nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielen”, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Durch das niemals sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes und der Kinder könne es immer zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwacht. Und auch die Ausscheidungen eines entwurmten Hundes könnten den übrigen Bewohnern des Hauses nicht auf dem eigenen Gelände zugemutet werden. Nach Auffassung der Oberlandesrichter müsse das Tier deshalb immer von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden, die es zur Sicherheit an einer höchstens drei Meter langen Leine führt – und eben den beim Gassi-Gehen unvermeidbaren Kot gleich wieder beseitigt.
(Oberlandesgericht Karlsruhe AZ.: 14 Wx 22/08)
Hund entfernt sich vom nicht umgrenzten Grundstück und gefährdet Radfahrer
Wer seinen Hund frei auf einem nicht eingezäunten Grundstück umherlaufen lässt, sodass das Tier sich Radfahrern an der Straße nähern kann, der sollte auf jeden Fall eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besitzen. In dem Fall war ein Schäferhund auf eine ältere Radfahrerin zugelaufen, die erschrak und beim Versuch abzusteigen vom Rad stürzte. Obwohl der Schäferhund drei Meter vor der Frau vom Herrchen zurückgerufen wurde, hat sich nach Meinung der Richter in dem Fall die typische Tierhaltergefahr realisiert. Denn das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von drei Metern ist nach Meinung der Richter geeignet, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen, umso mehr wenn der Radfahrer wie in diesem Fall bereits knapp 80 Jahre alt war. Dass der Sturz dann beim Absteigen passierte, interessierte die Richter nicht. Der betroffene Radfahrer habe davon ausgehen müssen, dass der Hund ihn anspringen würde - und wer dann beim zügigen Absteigen zu Schaden kommt, der muss sich nicht vorhalten lassen, dass er dabei aufgrund des Schrecks gestürzt sei.
(Brandenburgisches OLG AZ.: 12 U 94/07)
Auto und Sicherheitsvorkehrungen
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Das Gericht befand, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Der Mann hatte seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder wenigstens den Hund an die Leine zu legen. Während der Fahrt im
Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug ein Sachschaden von 94.000 DM.
(Oberlandesgericht Nürnberg, AZ.: 8 U 2819/96)
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